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Ausgabe 2023-1
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FW-Magazin 118
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BMA
Automatischer Brandalarm - 04.02.2012
Autor: | Rolf Giger |
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Bericht: | Pressemitteilung |
Zusätzliche Informationen | |
Pressemitteilung | |
Bilder | |
Pressemitteilung
Ein Brandmelder hatte einen Alarm ausgelöst. Beim Eintreffen der Feuerwehr vor Ort war die Brandmeldeanlage durch einen Mitarbeiter bereits zurückgestellt worden. Die Alarmstelle konnte jedoch nicht benannt werden. Nachdem diverse Stockwerke kontrolliert wurden, konnte nichts festgestellt werden.
Zusätzliche Informationen
Alarmzeit: 12.02 Uhr
AdF im Einsatz: 14
Einsatzende: 12.50 Uhr
Pressemitteilung
Ist alles klar??
http://www.praever.ch/de/bs/vs/richtlinien/Seiten/20-11.pdf
BRANDSCHUTZRICHTLINIE Brandmeldeanlagen / 20-11de
2 Anforderungen
Brandmeldeanlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen und so beschaffen, bemessen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit sind.
2.3 Feuerwehrbedien- und Anzeigeteil
1 Brandmeldeanlagen, die mehr als eine Meldergruppe umfassen, müssen an einem sicheren (Flucht- und Rettungsweg bzw. Feuerwehrzugang) für die Feuerwehr leicht zugänglichen Standort mit einem genormten Feuerwehrbedien- und Anzeigeteil ausgerüstet sein.
2 In unmittelbarer Nähe des Feuerwehrbedien- und Anzeigeteils ist die Betriebszustands-anzeige der Brandmeldeanlage anzuordnen.
3 Der ungehinderte Zugang für die Feuerwehr ist zu gewährleisten.
2.4 Alarmierung
2.4.1 Allgemeines (siehe Anhang)
1 Jedes Ansprechen der Brandmeldeanlage muss einen internen und externen Alarm auslösen. Der externe Brandalarm ist direkt auf die öffentliche Feuermeldestelle zu übermitteln.
2 Ausschaltungen und Störungsmeldungen der Brandmeldeanlage oder Übertragungsstrecke sind optisch und akustisch zu signalisieren sowie selbsttätig an eine ständig besetzte Stelle weiterzuleiten.
3 Anlagebetreiber haben eine auf die Verhältnisse abgestimmte Alarm- und Störungsorganisation zu erstellen. Es muss gewährleistet sein, dass gefährdete Personen alarmiert werden.
5 Betriebsbereitschaft und Wartung
Anlageeigentümer und -betreiber sind dafür verantwortlich, dass die Brandmeldeanlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.
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Fehlender Brandmelder! Foto: R. Giger, Feuerwehr Kreuzlingen |
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Als Wetter bezeichnet man den spürbaren, kurzfristigen Zustand der Atmosphäre an einem bestimmten Ort der Erdoberfläche, der unter anderem als Sonnenschein, Bewölkung, Regen, Wind, Hitze oder Kälte in Erscheinung tritt. Wettervorhersage
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